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Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeines
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Sie gelten nicht
nur für das Vertragsverhältnis, in das sie einbezogen wurden, sondern auch für alle zukünftigen
Geschäftsbeziehungen, wenn wir auf keine anderen Geschäftsbedingungen verweisen.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei
unserer Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. Diese
Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen
abweichender oder zusätzlicher Bedingungen des Kunden den Vertrag vorbehaltlos durchführen.

Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Mit der Annahme eines Angebotes erklärt der Kunde verbindlich, die
ausgewiesenen Leistungen bestellen zu wollen. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, das mit der Bestellung
des Kunden vorliegende Vertragsangebot anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich oder durch den
Beginn der Bearbeitung der Bestellung erklärt werden.

Unsere Leistungen
1. Wir schulden dem Kunden eine Erbringung der beauftragten Leistungen nach dem bei Leistungserbringung
aktuellen Wissensstand sowie nach dem bewährten Stand der Technik. Sofern nicht ausdrücklich anders
vereinbart, schulden wir mit unserer Leistung nicht den Eintritt eines konkreten Erfolgs für den Kunden (z. B.
ein bestimmter Erfolg von Werbemaßnahmen).
2. Als Beschaffenheit der Leistung gelten nur die Angaben in unserem Angebot als vereinbart. Davon
abweichende öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe der Leistung dar.
3. Dem Kunden obliegt die Prüfung, ob die von uns für ihn erstellten Leistungen für den von ihm geplanten
Zweck rechtlich eingesetzt werden dürfen. Sofern wir insoweit Zweifel haben sollten, werden wir den Kunden
auf diese unverzüglich hinweisen. Die Prüfungspflicht des Kunden bezieht sich nicht auf Vorgaben des
Urheberrechtsgesetzes.

Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Sofern wir für unsere Leistungen auf die Erfüllung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden angewiesen
sind (insb. Erfüllung von Beistellleistungen), hat der Kunde uns diese unverzüglich nach Beauftragung der
jeweiligen Leistung in einem geeigneten digitalen Format zu überlassen, sofern nicht anders vereinbart. Wir
werden den Kunden auf seine Mitwirkungspflichten entsprechend hinweisen, sofern diese nicht aus der Natur
der Sache offensichtlich durch den Kunden zu erbringen sind.
2. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht richtig und/oder nicht rechtzeitig nach, werden von uns
ggf. zugesagte Termine hinfällig und verschieben sich mindestens in dem Umfang der Verspätung des
Kunden. Wir sind gleichwohl berechtigt, für unsere Tätigkeit vereinbarte Pauschalen zu berechnen, auch wenn
wir aufgrund der fehlerhaften Mitwirkung des Kunden nicht leisten können. Wir weisen den Kunden auf seine
Mitwirkungspflichten im Einzelfall entsprechend hin. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass
Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von uns wiederholt
werden müssen oder verzögert werden.
3. Sofern uns der Kunde Inhalte (z. B. Texte, Bilder oder Logos) zur Verfügung stellt, steht er dafür ein, dass
diese für die vertraglichen Zwecke genutzt werden dürfen. Uns trifft insoweit keine eigenständige
Prüfungspflicht. Der Kunde wird uns bei einem schuldhaften Verstoß gegen Satz 1 von berechtigten
Ansprüchen Dritter freihalten und ist für die Abwehr erhobener Ansprüche auf seine Kosten verantwortlich. Er
darf ohne unsere Zustimmung keine Vereinbarungen mit dem jeweiligen Dritten abschließen, sofern diese für
uns rechtliche Auswirkungen haben. Wir werden die Zustimmung nicht unbillig verweigern.
4. Falls uns der Kunde digitale Daten überlässt, hat er von diesen eine Datensicherung anzulegen. Im Fall eines
Datenverlustes hat der Kunde, uns die betreffenden Daten erneut unentgeltlich zu übermitteln.

Entgelt
1. Uns stehen die mit dem Kunden vereinbarten Entgelte zu. Sollte für eine vom Kunden beauftragte Leistung im
Einzelfall kein Entgelt vereinbart worden sein, findet unsere aktuelle Preisliste Anwendung. Hilfsweise gilt eine
übliche Vergütung als vereinbart.
2. Wir sind im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden berechtigt, einmalig je Rechnung eine Verzugspauschale
nach § 288 Abs. 5 BGB zu berechnen. Die Möglichkeit der Geltendmachung von etwaigen weiteren
Verzugsschäden bleibt unbenommen.
3. Wir sind berechtigt, Rechnungen in digitaler Form an den Kunden zu versenden.

Rechte
1. Dem Kunden steht an allen für ihn im Rahmen des Vertrages erbrachten Leistungen das übertragbare,
unbefristete, unwiderrufliche, zeitlich, räumlich und sachlich unbeschränkte Recht zu, diese zu nutzen, zu
verwerten, zu speichern, zu bearbeiten, zu erweitern, zu verbreiten, zu vervielfältigen, öffentlich
wiederzugeben, auf andere Datenträger zu übertragen, in Bild und Ton wiederzugeben oder sonst zu
verändern.
2. Ein Hinweis auf den Urheber ist vom Kunden nicht geschuldet.
3. Die Rechteübertragung nach Absatz 1 steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Kunde mit der
Entrichtung der uns zustehenden Entgelte nicht in Verzug kommt.

Abnahme
1. Wir übermitteln unsere Leistung dem Kunden zur Abnahme. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns nicht
angewiesen hat, Leistungen unmittelbar ohne weitere Prüfung durch ihn bestimmungsgemäß zu
veröffentlichen; in diesem Fall ist eine Abnahme nicht erforderlich.
2. Mit Veröffentlichung bzw. bestimmungsgemäßer Nutzung einer Leistung erklärt der Kunde deren Abnahme.

Termine
Angegebene Liefer- oder Leistungstermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich von uns als verbindlich
bezeichnet werden.

Laufzeit des Vertrages
1. Der Vertrag mit dem Kunden wird für die jeweils vereinbarte Dauer fest abgeschlossen. Der Vertrag endet mit
Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Recht zur ordentlichen
Kündigung ist ausgeschlossen.
2. Sofern in dem Vertrag eine Mindestlaufzeit angegeben wurde, wird er für diese fest abgeschlossen. Mit deren
Ablauf läuft er auf unbestimmte Zeit weiter und kann erstmals zum Ende der Mindestlaufzeit mit einer Frist von
einem Monat gekündigt werden.
3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die
folgenden Gründe, wenn sie für die andere Partei vorliegen:
a. die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die andere Partei, wenn die Verletzung trotz
Mahnung und Setzung einer angemessenen Frist nicht beseitigt wird. Mahnung und Fristsetzung
sind bei Unzumutbarkeit nicht erforderlich;
b. die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse;
c. die Eröffnung der Liquidation;
4. Kündigungen bedürfen der Schriftform. E-Mail ist ausreichend, wenn der Erhalt ausdrücklich unter
Bezugnahme auf die erklärte Kündigung ebenfalls per E-Mail bestätigt wird.

Mängel
1. Soweit dem Kunden wegen unserer Leistung Mängelansprüche zustehen sollten, gelten für diese die
gesetzlichen Bestimmungen, sofern nicht nachfolgend etwas Abweichendes vereinbart wird.
2. Mängel sind, soweit es dem Kunden möglich ist, durch eine nachvollziehbare Schilderung der
Fehlersymptome und die Mängel veranschaulichende Unterlagen zu rügen. Gesetzliche Untersuchungs- und
Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.
3. Die Behebung von Mängeln erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
4. Sollte sich der Kunde im Zeitpunkt der Mangelrüge mit der Entrichtung des vereinbarten Entgelts im Verzug
befinden, können wir die Nacherfüllung verweigern, bis der Kunde die fällige Vergütung abzüglich eines
Betrages, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an uns entrichtet hat.
5. Für Mängelansprüche ist eine Verjährungsfrist von einem Jahr vereinbart. Dies gilt nicht für die Haftung für
Schäden wegen Mängeln, insoweit gelten die Regelung zur Haftung. Für Schadensersatzansprüche, die auf
einer verweigerten Nacherfüllung beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen nur dann, wenn die
Nacherfüllung innerhalb der auf ein Jahr verkürzten Frist für Mängelansprüche verlangt worden ist.

Haftung
1. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist unbeschränkt.
2. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach beschränkt
auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die
verletzte Partei regelmäßig vertrauen darf. Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach diesem Absatz beträgt ein
Jahr.
3. Absatz 2 gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei
arglistigem Handeln, bei Übernahme einer Garantie, bei Haftung für anfängliches Unvermögen oder zu
vertretender Unmöglichkeit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Im Übrigen ist die Haftung — gleich aus welchem Rechtsgrund — ausgeschlossen.

Datenschutz
1. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Sphäre der jeweils anderen Partei sind die Vorgaben
des Datenschutzrechts einzuhalten. Sofern und soweit unsere Tätigkeit für den Kunden eine
Auftragsverarbeitung darstellen sollte, verpflichten wir uns zum Abschluss eines
Auftragsverarbeitungsvertrages, der den Anforderungen von Art. 28 DSGVO genügt.
2. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Sphäre der jeweils anderen Partei sind die Vorgaben
des Datenschutzrechts einzuhalten. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden
gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag im Anhang zu diesen Geschäftsbedingungen.

Höhere Gewalt
1. Jede Partei wird von ihrer Leistungspflicht temporär befreit, soweit und solange sie an der Erbringung der
Leistung aufgrund eines Aktes höherer Gewalt gehindert ist (die „verhinderte Leistung“). Das gilt auch für den
Fall, dass die Partei sich bereits im Verzug befindet. Wenn sich eine Partei auf das Vorliegen eines Aktes
höherer Gewalt beruft, wird auch die andere Partei temporär von den von ihr insoweit geschuldeten
Leistungen frei, sofern und soweit diese die Gegenleistung der verhinderten Leistung sind oder diese nur
aufbauend auf oder zusammen mit der verhinderten Leistung erbracht werden können.
2. Höhere Gewalt sind entsprechende Ereignisse im Sinne des § 206 BGB sowie ein sonst ungewöhnliches und
unvorhergesehenes Ereignis, wenn diejenige Partei, die sich hierauf beruft, das Ereignis nicht verursacht hat,
nicht mit dem Ereignis rechnen, dessen Eintritt nicht beeinflussen, dessen Folge trotz Anwendung der
gebotenen Sorgfalt nicht verhindern konnte und aus dem Grund an der Leistungserbringung gehindert ist.
Dies gilt insbesondere für Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Pandemien, Unwettern, Umweltkatastrophen,
Cyber-Angriffe oder wenn die Leistungsverhinderung sonst auf staatliche Anordnung, die eine
Leistungsstörung zur Folge haben, beruht. Als höhere Gewalt gelten auch Leistungshindernisse aufgrund
Rohstoffmangels und/oder staatlichen Maßnahmen und daraus folgenden allgemeinen Störungen der
Leistungserbringung.
3. Die Partei, die sich auf das Vorliegen höherer Gewalt beruft, hat
a. die andere Partei unverzüglich in Textform über die Tatsache, die Gründe hierfür und die
Auswirkungen zu informieren;
b. mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,
um die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen möglichst unverzüglich wieder aufnehmen zu
können;
c. angemessene Anstrengungen zu unternehmen, die negativen Auswirkungen auf die Erfüllung des
Vertrages möglichst zu minimieren;

Sonstiges
1. Eine Vertragspartei ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder zur Aufrechnung nur insoweit
berechtigt, als die zugrundeliegende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder nicht bestritten wird.
2. Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag oder des Vertrages insgesamt auf einen Dritten
ist nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig
verweigert werden.

Öffentlichkeitsarbeit
Wir dürfen in unserer Unternehmenskommunikation auf unsere Tätigkeit für den Kunden sowie die erbrachten
Leistungen in einer üblichen und angemessenen Art und Weise hinweisen und für diese Zwecke die Firma sowie
das Logo des Kunden verwenden.

Schlussbestimmungen
1. Dieser Vertrag enthält alle Vereinbarungen der Parteien zum Vertragsgegenstand. Etwaig abweichende
Nebenabreden und frühere Vereinbarungen zum Vertragsgegenstand werden hiermit unwirksam.
2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine
strengere Form vorgeschrieben ist. Zur Wahrung dieses Schriftformerfordernisses genügt auch die
Unterzeichnung mittels einer in DocuSign oder einer vergleichbaren Software oder einem vergleichbaren
Verfahren erzeugten, einfachen elektronischen Signatur i.S.v. Art. 3 Nr. 10 eIDAS-VO (EU Nr. 910/2014). Eine
Erklärung allein per E-Mail ist nicht ausreichend. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformabrede.
3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein
oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, bleibt die Wirksamkeit und
die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt. Es ist der ausdrückliche Wille
der Parteien, dass diese salvatorische Klausel keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139
BGB insgesamt abbedungen ist.
4. Der Vertrag unterliegt allein dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das internationale Privatrecht findet
keine Anwendung, soweit es abdingbar ist.
5. Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist an unserem Sitz.